Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge über
Ferienzimmer / Ferienwohnungen / Ferienhäuser
§1 Zweck
Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass das Mietobjekt ausschließlich privaten Erholungszwecken dienen soll.
§2 Rechte und Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu den in §1 genannten Zwecken nutzen. Jegliche Arten der gewerblichen Nutzung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Weiter- und Untervermietung.
2. Mehr als die im Mietvertrag aufgeführten Personen dürfen nur nach einer entsprechenden Vertragsänderung mit der SDS Objektverwaltung als Vertreter des Vermieters aufgenommen werden.
3. Das Mietobjekt muss am Abreisetag bis um 10.00 Uhr geräumt sein und kann im Regelfall ab 15.00 Uhr belegt werden. Die Anreise erfolgt von 15.00 bis 17.00 Uhr. In den Monaten Juli/August kann es zu Verzögerungen kommen. Das Objekt ist bei Abreise besenrein zu hinterlassen.
4. Wir weisen daraufhin, dass zu jeder Ferienwohnung nur ein PKW- Stellplatz zur Verfügung steht.
5. Tiere dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung der SDS Objektverwaltung mitgebracht werden.
6. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung des Mietobjektes, die er, die zum Aufenthalt im Mietobjekten berechtigten Personen und Personen, die mit dem Mietobjekt auf seine Veranlassung in Berührung kommen, verursachen.
7. Dem Mieter ist es untersagt, elektrische Haushaltsgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 600 Watt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in dem Mietobjekt in Betrieb zunehmen. Hiervon ausgenommen sind Haarföne, die den technischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
8. Mängel des Mietobjektes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter gewährt dem Vermieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung.
9. Setzt der Mieterden Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Fortsetzung oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.
10. Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Er haftet dafür, dass auch die Personen, denen der Aufenthalt in dem Mietobjekt gestattet ist und Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, die Hausordnung einhalten.
§3 Rechte undPflichten des Vermieters
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Mietobjekt für die gesamte Vertragslaufzeit in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen.
2. Der Vermieter und die Vertreter der ihn vertretenen SDS Objektverwaltung sind berechtigt, das Mietobjekt im Beisein der Mieter nach vorheriger Anmeldung zu angemessener Tageszeit an einem Werktag (Montag bis Samstag) zu betreten. Im Falle einer besonderen Gefahr für das Mietobjekt ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit an jedem Tage der Woche auch ohne Anmeldung oder Beisein des Mieters gestattet.
§4 Rücktritt /Nichtinanspruchnahme
1. Der Mieter kann von dem Mietvertrag bis 12 Wochen vor dem Tag der Anreise zurücktreten. In diesem Fall ist jedoch eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20 % des Bruttomietpreises zu entrichten. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Tag der Anreise weniger als 12 Wochen, liegt aber noch 8 Wochen vor der Anreise, ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50 % des Bruttomietpreises zu entrichten. Eine bereits geleistete Anzahlung wird unter Verrechnung der vorstehenden Bearbeitungsgebühren an den Mieter zurückerstattet.
Der Rücktritt ist per eingeschriebenen Brief gegenüber der SDS Objektverwaltung, zu erklären.
2. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Tag der Anreise weniger als 8 Wochen, steht dem Mieter kein Rücktrittsrecht zu. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, trotz Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Mietpreis abzüglich etwaiger vom Vermieterersparter Aufwendungen zu bezahlen. Im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen trägt der Mieter die Beweislast. Die Bearbeitungsgebühr nach § 4 Ziffer 1 ist jedoch in jedem Fall zu zahlen.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
4. Der Vermieter kann den Mietvertrag bis einen Monat vor Mietbeginn kündigen, wenn das Mietobjekt durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehrbeziehbar ist. Außer der Erstattung des gezahlten Betrages ist eine weitereHaftung in diesen Fällen ausgeschlossen.
§5 Haftung
1. Mehrere Mieterhaften für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
2. Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- und Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und anderen zum Aufenthalt in dem Mietobjekt berechtigten Personenfür diese Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch wenn die Schäden aus unerlaubten Handlungen resultieren.
3. Die Haftung des Vermieters für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen ist gleichfalls auf deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dem Mieter durch solche Pflichtverletzungen Sach- und/oder Vermögensschäden entstehen.
4. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein schadensverursachender Mangel des Mietobjektes oder dessen Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.
§6 Schriftform
Abweichungen von den Vereinbarungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, ebenso eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel.
§7 Tierhaltung
Der Mieter verpflichtet sich, Hunde nie allein in der Ferienwohnung zu lassen, um einem nicht kontrollierbaren Bellen entgegen zu wirken. Der Hund wird im gesamten Ferienobjekt, sowie in der angrenzenden Gartenanlage stets an der Leine geführt. Der Hundekot wird unaufgefordert in dafür vorgesehene Behältnisse entsorgt.